§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen "Reiterverband Münster e.V." und hat seinen Sitz in Münster.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
1. Der Verband ist ausschließlich gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet. Die Mittel des Verbandes sind zur Deckung der Geschäftsunkosten und für die satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verband verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausbildung vornehmlich der Jugend im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, Pflege und im Umgang mit Pferden;
b) die Ausübung des Reit- und Fahrsports;
c) die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung der Jugend in allen Fragen, die mit der Pferdehaltung, Pferdeausbildung, dem Reit- und Fahrwesen und dem Pferdesport zusammenhängen;
d) die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsschauen und Pferdeleistungsprüfungen aller Art;
e) gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Reiterverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder des Reiterverbandes sind alle Reitervereine, die dem Verband bisher als Mitglied angehören. Darüber hinaus können neue Vereine der Stadt Münster und ehemalige Mitglieder des Kreisreiterverbandes auf Antrag die Mitgliedschaft erwerben.
Außerordentliche Mitgliedschaft kann Reit- und Fahrställen, Reit- und Fahrschulen, pferdehaltenden Betrieben oder ähnlichen Einrichtungen auf Antrag zuerkannt werden, wenn diese im Tätigkeitsbereich des Verbandes ansässig sind und den Nachweis der Führungsberechtigung der FN - Kennzeichnung besitzen.
2. Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten.
Dem Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist beizufügen: die Satzung, der Gemeinnützigkeits-Anerkennungsbescheid des zuständigen Finanzamtes, eine Mitgliederliste.
Der Antrag zum Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft muß enthalten: Betriebsbeschreibung und Nachweis zum Tätigkeitsfeld und zur fachlichen und wirtschaftlichen Leistung, sowie den Nachweis der Führungsberechtigung der FN-Kennzeichnung.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Verbandes endgültig.
Mit der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die genaue Höhe wird vom Vorstand festgesetzt und kann bei Antragstellung vorab beim Vorstand erfragt werden.
4. Die Aufnahme kann für Mitglieder nur verweigert werden, wenn schwerwiegende Gründe eine Ablehnung rechtfertigen.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verband, der schriftlich zu erklären ist,
b) durch Auflösung des Vereins,
c) durch Ausschluß, der von dem Arbeitsausschuß mit ¾-Mehrheit beschlossen werden kann. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
d) bei außerordentlichen Mitgliedern durch Auflösung des Stalles oder Verlust der FN-Kennzeichnung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen einzuhalten, die satzungsgemäßen Anordnungen und Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, die festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren zu zahlen und durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen.
§ 5 Organe des Verbandes
a) der Vorstand
b) der Arbeitsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
d) der Verbandsjugendtag (gem. Jugendordnung)
e) die Jugendleitung (gem. Jugendordnung)
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem Verbandsjugendwart oder seinem Stellvertrete
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt
3. In jedem Jahr sind im Turnus zwei Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag von wenigstens zwei Mitgliedern ist geheim zu wählen.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Verbandes.
5. Der Vorsitzende, in seiner Vertretung die stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verband allein zu vertreten. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden haben nur gemeinsames Vertretungsrecht.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Der Arbeitsausschuß
1. Der Arbeitsausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand
b) 4 zugewählten Mitgliedern, von denen mindestens 2 aktive Reiter sein müssen. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Ferner gehört der jeweilige Turnierleiter dem Ausschuß als geborenes Mitglied an. Eine weitere sachverständige Person kann vom Vorstand benannt werden.
2. Seine Aufgaben sind:
a) Unterstützung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Verbandes,
b) die Vorbereitung für die Veranstaltungen des Verbandes, insbesondere die Vorbereitung der Pferdeleistungsschauen,
c) die Aufnahme von Mitgliedern und Festsetzung der Aufnahmegebühr
3. In jedem Jahr ist im Turnus eines der zugewählten Ausschußmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
a) den Mitgliedern des Arbeitsausschusses,
b) den Vorsitzenden oder deren Vertreter der angeschlossenen Vereine
2. Ihre Aufgabe ist:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Arbeitsausschusses,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung,
e) Beratung und Beschlußfassung organisatorischer Fragen des Verbandes,
f) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder je Verein eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich beantragt. Über jede Mitgliederversammlung und die darin gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem amtierenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9 Die Reiterjugend des Reiterverbandes Münster
1. Die jugendlichen Mitglieder der Reitervereine, die dem Reiterverband Münster e. V. angeschlossen sind, sind die Reiterjugend des Reiterverbandes Münster.
2. Die Reiterjugend des Reiterverbandes Münster führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die Jugendordnung, die nicht Gegenstand dieser Satzung ist.
§ 10 Die Jugendleitung
Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung nach der Jugend- und Geschäftsordnung.
§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresschluß abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 12
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die es zur Förderung der Pflege des Reitsports im Einzugsgebiet des aufgelösten Verbandes zu verwenden hat.